Rechtsprechung
BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2; UWG § 1
Schutz der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitbewerbern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 22.01.1992 - 6 U 29/91
- BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Diese haben dabei jedoch, steht ein Eingriff in die Meinungsfreiheit in Frage, den wertsetzenden Einfluß von Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). - BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert die fachgerichtliche Rechtsanwendung insofern nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin, ob in ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 32, 311 [316]; 93, 266 [296]). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
- BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
Ärztliches Werbeverbot
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Zu diesen gehört auch § 1 UWG, auf den die Fachgerichte ihre Verurteilung gestützt haben (vgl. BVerfGE 62, 230 [245]; 85, 248 [263]). - BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
Boykottaufruf
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Zu diesen gehört auch § 1 UWG, auf den die Fachgerichte ihre Verurteilung gestützt haben (vgl. BVerfGE 62, 230 [245]; 85, 248 [263]). - BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71
Steinmetz
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert die fachgerichtliche Rechtsanwendung insofern nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin, ob in ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 32, 311 [316]; 93, 266 [296]). - BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
Meinungsäußerungsfreiheit und Wettbewerbsrecht
Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92
Es hat die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dort gezogen, wo eine Kritik nicht mehr Mittel des geistigen Meinungskampfes sei, sondern in eine pauschale Abwertung eines Konkurrenzerzeugnisses ohne sachlichen Anlaß übergehe (vgl. zur Abgrenzung auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1153).